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LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2012 - L 9 AS 361/12 B |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11.06.2012 - L 9 AS 361/12 B (https://dejure.org/2012,123769)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11. Juni 2012 - L 9 AS 361/12 B (https://dejure.org/2012,123769)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Verfahrensgang
- SG Hannover, 15.02.2012 - S 49 AS 206/11
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2012 - L 9 AS 361/12 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86
Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2012 - L 9 AS 361/12
Schon aus verfassungsrechtlichen Gründen ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten insoweit eine nicht zu strenge Prüfung geboten; denn Artikel 3 Abs. 1, Artikel 20 Abs. 3 und Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gebieten eine weitgehende Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Personen hinsichtlich ihrer jeweiligen Möglichkeiten, effektiven Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86 -). - BVerfG, 07.04.2000 - 1 BvR 81/00
Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2012 - L 9 AS 361/12
PKH darf deshalb unter dem Gesichtspunkt der nicht hinreichenden Erfolgsaussichten nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache, wenn schon nicht auszuschließen, so doch wenigstens gänzlich fernliegend ist (BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 - zur PKH-Bewilligung bei offenen Rechtsfragen). - LSG Niedersachsen-Bremen, 11.08.2011 - L 9 AS 1209/10
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2012 - L 9 AS 361/12
Vielmehr genügt es für die Bewilligung von PKH, wenn die Klage auf der Grundlage eines vorläufig vertretbaren, diskussionswürdigen Rechtsstandpunkts schlüssig begründbar ist und in tatsächlicher Hinsicht die gute Möglichkeit der Beweisführung besteht oder wenn es im Rahmen der dem Gericht obliegenden Pflicht zur Sachaufklärung noch weitere entscheidungserhebliche Ermittlungen oder Beweiserhebungen bedarf (vgl. zu alledem ausführlich Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 73a Rn. 7a sowie die Senatsentscheidung vom 2. Februar 2011 - L 9 AS 1209/10 B -).